Wird ein Kind oder ein Ehegatte enterbt, steht ihm sein Pflichtteil zu. Der Erbe muss an ihn einen Geldbetrag zahlen.
Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten und ggf. Eltern des Verstorbenen eine Mindestteilhabe am Nachlass. Den Enterbten steht wegen des Pflichtteils ein Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben zu. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Durch das Berliner Testament sind Kinder im ersten Erbfall enterbt, wobei sie auf eine etwaige Pflichtteilsstrafklausel zu achten haben.
Zur Durchsetzung ihres Geldzahlungsanspruches steht den Enterbten ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben zu. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Enterbten Schenkungen des Verstorbenen an sich und Dritte mitzuteilen. Bei gewissen Schenkungen steht den Pflichtteilsberechtigten ein Anteil in Höhe ihrer Pflichtteilsquote zu. Die Pflichtteilsberechtigten können verlangen, dass ein Notar die Zusammensetzung des Nachlasses ermittelt. Schenkungen an Pflichtteilsberechtige können diesen Pflichtteil reduzieren. Ein Pflichtteilsentzug durch Testament ist nur in sehr speziellen Fällen möglich.
Veröffentlichungen und Dozententätigkeit im Pflichtteil
Im Pflichtteilsrecht habe ich zahlreiche Fachbeiträge veröffentlicht, bilde stetig Rechtsanwälte fort und bin Herausgeber und Mitautor im "Prozesshandbuch Pflichtteilsprozess" (3. Aufl. 2022) und der Pflichtteilskapitel in dem "Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht" (5. Aufl. 2023). In dem Kurzkommentar "Burandt/Rojahn" habe ich die Kommentierung des Pflichtteilsrechts übernommen (4. Aufl. 2022).
Das PC-Programm "Gutdeutsch - Erbrechtliche Berechnungen", Verlag C.H.Beck, habe ich weiterentwickelt. Hiermit lassen sich Pflichtteilsansprüche auch bei komplizierten Mandaten effizient berechnen.